RS UVS Wien 1997/11/24 07/S/05/112/96

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Behandlung vom VwGH abgelehnt, GZ 98/02/0027 vom 20.2.1998 Rechtssatz

Es erfolgt keine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn aufgrund von überlappenden Verantwortungsbereichen mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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