RS UVS Kärnten 1997/11/25 KUVS-1323/2/97

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Rechtssatz

Ist am Abstellort des Beschuldigten ein Halteverbot mit dem Zusatz "Ausgenommen Ladetätigkeit an Werktagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr" verordnet, so ist dem Beschuldigten für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zur Last zu legen, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten - ausgenommen Ladetätigkeit an Werktagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr", das näher bezeichnete Fahrzeug an der angeführten Tatörtlichkeit ohne Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt gehabt zu haben.

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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