RS UVS Burgenland 1997/11/25 43/02/97003

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Rechtssatz

Die Wahrnehmung des Umstandes, daß abgelaufene Waren ohne entsprechende Kennzeichnung angeboten wurden, ist dem Lebensmittelinspektor möglich und bedarf daher keines Untersuchungszeugnisses einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt, weshalb letztere Kosten dem Beschuldigten nicht angelastet werden dürfen.

Schlagworte
Lebensmitteluntersuchung, Untersuchungskosten, Kostentragung, erforderliche Kosten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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