RS UVS Steiermark 1997/12/01 30.10-133/97

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Veröffentlicht am 01.12.1997
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Rechtssatz

Das im Straferkenntnis falsch wiedergegebene Datum des nicht beantworteten Auskunftsverlangens nach § 103 Abs 2 KFG kann aufgrund einer rechtzeitigen und richtigen Verfolgungshandlung richtiggestellt werden.

Schlagworte
Lenkererhebung Auskunftspflicht Datum Berichtigung Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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