RS UVS Vorarlberg 1997/12/02 3-51-03/97

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Rechtssatz

Bei der Verhängung des Rückkehrverbotes war der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§38a Abs2 zweiter Satz SPG) zu beachten. Gegen diesen Grundsatz wurde nicht verstoßen: Der räumliche Bereich für das Rückkehrverbot ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen (§38a Abs1 letzter Satz und Abs2 erster Satz SPG). Die Anordnung des Rückkehrverbotes im gegenständlichen Fall für den Bereich des ganzen Hauses war gerechtfertigt. Die Wohnung der Familie F., die Fremdenzimmer und die 2-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoß sind voneinander nicht derart getrennt, daß auch ein lediglich auf einen bestimmten Bereich des Hauses eingeschränktes Rückkehrverbot den angestrebten wirkungsvollen vorbeugenden Schutz hätte gewährleisten können. Dies zeigen einerseits die zahlreichen Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Verbot des Betretens von Räumen entsprechend einem Vergleich sowie der geschilderte Vorfall in der Küche, die direkt vom Eingangsbereich der einzigen Haustüre dieses Gebäudes aus zugänglich ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß sich der Begriff der "unmittelbaren Umgebung" der Wohnung im §38a Abs1 erster Satz SPG ausschließlich auf den weiteren Wohnbereich beziehe, wird nicht geteilt. Gegen diese Auslegung sprechen sowohl der Wortlaut "Wohnung und deren unmittelbare Umgebung" als auch der Zweck der Norm, einen wirksamen Schutz einer Person zu gewährleisten. Hinsichtlich der zeitlichen Dauer des Rückkehrverbotes hatte das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine besondere Anordnung zu treffen, da bereits der §38a Abs7 SPG eine konkrete Regelung trifft. Die Prüfung der Anordnung des Rückkehrverbotes durch die Sicherheitsbehörde erfolgte innerhalb von 48 Stunden und hat nicht ergeben, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Rückkehrverbotes nicht mehr bestünden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß die gesetzlich normierte Dauer des sicherheitspolizeilichen Rückkehrverbotes von mindestens sieben Tagen dem Opfer insbesondere auch genügend Zeit geben soll, ohne allfällige Beeinträchtigung durch den Störer einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §382b EO zu stellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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