RS UVS Kärnten 1997/12/03 KUVS-1438/4/97

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Veröffentlicht am 03.12.1997
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Rechtssatz

Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Beweis nicht erbracht, daß der Beschuldigte eine allenfalls vorgekommene Berührung eines anderen Fahrzeuges wahrnehmen hat können, ist er von dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert.

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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