RS UVS Kärnten 1997/12/09 KUVS-1303/4/97

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Rechtssatz

Unterläßt es der Beschuldigte dem Unfallsgegner unverzüglich seine Identität bekanntzugeben - Mitteilung der Kennzeichennummer reicht nicht - macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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