Die Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges, das zur Konkursmasse gehörte, hätte nach Konkurseröffnung an den Masseverwalter gerichtet werden müssen, da durch die Konkurseröffnung das konkursfähige Vermögen des Gemeinschuldners zugunsten der Konkursgläubiger beschlagnahmt wurde und nicht mehr der Verwaltung und Verfügung des Gemeinschuldners unterlag. Daher liegt in so einem Falle keine Übertretung nach § 44 Abs 4 KFG vor, wenn der Gemeinschuldner der an ihn gerichteten Aufforderung bei Aufhebung der Zulassung, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, nicht entspricht.