RS UVS Vorarlberg 1997/12/16 3-51-01/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Mit der Ersichtlichmachung des Aufenthaltsverbots im Reisepaß erfolgte eine Beurkundung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes. Eine normative Willensäußerung der Behörde liegt nicht vor, wohl aber ein außenwirksames Verwaltungshandeln im Sinn des §88 Abs2 SPG. Der §27 Abs5 Fremdengesetz bestimmt, daß durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden können. Nach §22 Abs1 FrG wird das Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. Gemäß §21 Abs2 zweiter Satz FrG beginnt die Frist eines Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß die Frist des fünfjährigen Aufenthaltsverbotes mit der Zustellung des Bescheides der Sicherheitsdirektion am 5.9.1995 zu laufen begann und am 5.9.2000 enden wird. Die gegenständliche Einstempelung muß jedoch bei objektiver Betrachtung dahingehend verstanden werden, daß das fünfjährige Aufenthaltsverbot erst am 16.4.1997 zu laufen begonnen habe oder zumindest erst zu diesem Zeitpunkt erlassen worden sei und daher jedenfalls bis zum 16.4.2002 andauere. Die Eintragung entspricht somit nicht den oben angeführten Bestimmungen des Fremdengesetzes über die Ersichtlichmachung eines Aufenthaltsverbotes im Reisedokument. Der Beschwerdeführer wurde daher diesbezüglich in seinen Rechten im Sinne des §88 Abs2 SPG verletzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten