RS UVS Kärnten 1997/12/17 KUVS-1693/2/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine behauptete "faktische Amtshandlung" ist, daß sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung (bei deren Nichtbefolgung mit einer unmittelbaren Sanktion gerechnet werden mußte) gerichtet ist; es wird daher insoweit die "Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch" gefordert. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die Erkenntnisse vom 6.10.1993, Zahl: 92/17/0284, 20.12.1996, Zahl: 96/02/0284 und 28.2.1997, Zahl:

96/02/0299 u.a.) ist physischer Zwang oder unmittelbare Befehlsgewalt Voraussetzung für die Wertung einer Amtshandlung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies liegt dann nicht vor, wenn die bekämpften Verwaltungsakte einerseits formelle im Verwaltungsverfahren bekämpfbare Bescheide darstellen und diese andererseits nicht an sie als Bescheidadressat gerichtet sind. Im Verwaltungsverfahren bekämpfbare Bescheide können niemals faktische Amtshandlungen sein.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 8.6.1998, Zahl: B 284/98-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17.12.1997, Zahl: KUVS-1693/2/97, abgelehnt.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2000, Zahl: 98/05/0175-8, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17.12.1997, Zl. KUVS-1693/2/97, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG in einer Bauangelegenheit (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), als unbegründet abgewiesen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten