RS UVS Kärnten 1997/12/17 KUVS-5/2/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Verbleiben nach Abführung eines Beweisverfahrens noch Zweifel, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug in Entsprechung des Vorschriftszeichens "Halt" nicht zum Stillstand brachte, insbesondere wegen der hohen Entfernung der beobachtenden Gendarmeriebeamten - vorliegend 274 m - so ist der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten