Verbleiben nach Abführung eines Beweisverfahrens noch Zweifel, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug in Entsprechung des Vorschriftszeichens "Halt" nicht zum Stillstand brachte, insbesondere wegen der hohen Entfernung der beobachtenden Gendarmeriebeamten - vorliegend 274 m - so ist der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden (Einstellung des Verfahrens).