RS UVS Kärnten 1997/12/19 KUVS-1412/15/96

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Marke Micro Speed 09, Fertigungsnummer 230, der Herstellerfirma Traffipax, macht unter Berücksichtigung der Meßtoleranz Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit. Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 29.8.1990, Zahl: ÖO-418/57/90, wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h für die Tatörtlichkeit "A-Straße bis westlich des Gasthofes B" aufgehoben und bestimmt, daß für diesen Bereich "Tempo 50 - Ortsgebiet" gilt. Die Verordnung wurde an der Amtstafel am 5.9.1990 angeschlagen und erfolgte deren Abnahme am 18.10.1990. Im übrigen wurde die Verordnung bezüglich der weiteren getroffenen Regelungen durch Aufstellung der Verkehrszeichen am 9.9.1990 kundgemacht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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