RS UVS Kärnten 1997/12/29 KUVS-930/7/97

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Veröffentlicht am 29.12.1997
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Rechtssatz

Bei der Abgrenzung zwischen Bescheid und unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommt es darauf an, welchen Akt die Behörde erlassen wollte, was sich in formellen Merkmalen, insbesondere der Bezeichnung aber auch der sonstigen Gestaltung äußert. Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen aber nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechts. Die "Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt" setzt begriffnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechts unerläßlich ist, ein Anspruch besteht (siehe VwSlg 9461 A). So kann beispielsweise die Erledigung oder Nichterledigung von Aufsichtsbeschwerden unter keinen Umständen als Ausübung behördlicher Zwangsgewalt angesehen werden. Vielmehr liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Das setzt im allgemeinen die Ausübung physischen Zwanges oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls voraus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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