RS UVS Kärnten 1998/01/07 KUVS-K2-1094/9/97

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Veröffentlicht am 07.01.1998
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Rechtssatz

Von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Nach dem offenkundigen Zweck der Bestimmung muß der Nachsichtswerber aber jedenfalls auch im Rahmen der nach § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen durch andere Personen zu überwachen, sondern sie auch selbst zu verrichten. Die vom Nachsichtswerber behauptete  "besondere zeitliche berufliche Belastung" bildet nach der Judikatur keinen gemäß § 28 Abs 1 Z 2 lit a GewO 1994 zu qualifizierenden Ausnahmefall, zumal die zeitliche Inanspruchnahme ausschließlich durch die im Zusammenhang mit der Ablegung einer Prüfung über einen dem Rechtsmittelwerber nach seinen Angaben vertrauten und auch von ihm beherrschten Wissensgebiet in Betracht zu ziehende Umstände bestimmt wird. Überdies ist dem Berufungswerber die Erbringung des Befähigungsnachweises zumutbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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