RS UVS Wien 1998/01/09 02/13/62/97

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Veröffentlicht am 09.01.1998
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Rechtssatz

Durch die Nichtausfolgung widerrechtlich beschlagnahmter Waffen wird fortdauernd in das Recht auf Eigentum des Betroffenen eingegriffen.

Daß die Beschlagnahme der Waffen - deren Gewahrsam mittlerweile an die BPD Wien übergegangen ist - bereits beim UVS Niederösterreich in Beschwerde gezogen wurde, gewährleistet keinen ausreichenden Rechtsschutz für die Beschwerdeführerin, da die BPD Wien in dem zuvor anhängig gemachten Verfahren nicht belangte Behörde ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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