RS UVS Kärnten 1998/01/09 KUVS-983/8/97

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Veröffentlicht am 09.01.1998
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Das Gesetz sieht den Gebrauch bestimmter Worte bei der Abmahnung nicht vor. Die, seitens der einschreitenden Beamten gebrauchten Worte: "Geben Sie Ruhe, stellen Sie Ihr ordnungswidriges Verhalten ein", genügen jedoch jedenfalls, zumal sie im konkreten Fall als Abmahnung erkennbar sind. Zur Verhinderung weiterer Ordnungsstörungen bzw zur Identitätsfeststellung war daher die Festnahme auch unter Zugrundelegung des § 35 Z 3 VStG gesetzmäßig.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.1998, Zl. 98/10/0051-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9.1.1998, Zl. KUVS-983/8/97, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, abgelehnt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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