RS UVS Kärnten 1998/01/13 KUVS-18/1/98

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Die Berufung des Inhaltes: "Betrifft: St-968/95-9 Aufgrund der verspäteten Bearbeitung meines Einspruches aus dem Jahre 1994 ist es mir momentan nicht möglich von Ihnen Angeführtes nachzuvollziehen. Ich bitte um einen Vorsprachetermin um dies zu klären. Mit besten Dank im voraus." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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