RS UVS Kärnten 1998/01/13 KUVS-810/3/97

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Rechtssatz

Die Beschäftigungsbewilligung wird für einen bestimmten Arbeitsplatz ausgestellt. Der Arbeitsplatz ist beruflich und örtlich bestimmt. Die berufliche Bestimmung umfaßt die berufliche Tätigkeit, wobei die Abgrenzung aufgrund der üblichen Berufsbezeichnungen, der Berufssysthematik, der berufskundlichen Materialien und der Praxis der Betriebe zu ziehen ist. Wurde im Rahmen dieser Systhematik dem Beschuldigten eine Beschäftigungsbewilligung aus der Berufsabteilung Dienstleistungsberufe (5), Obergruppe Köche, Küchengehilfen (52), Gruppe Geschirreiniger, Eßzeugputzer (5255) in der Art des Abwäschers erteilt, so ist von dieser Bewilligung seine Tätigkeit des Verbringens der Speisereste und Küchenabfälle in den nahegelegenen Schweinestall und das Vorbereiten von Brennholz für den Pizzaofen mit umfaßt, weil in dieser Systhematik diese Arbeiten nicht als eigene Tätigkeit geführt werden und auch aus dem systhematischen Verzeichnis der Berufe, Ausgabe 1971 des österreichischen Statistischen Zentralamtes solche Berufsarten nicht zu entnehmen sind.

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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