RS UVS Kärnten 1998/01/19 KUVS-185/7/97

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Veröffentlicht am 19.01.1998
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Rechtssatz

Betreibt eine Wassergenossenschaft eine Wasserversorgungsanlage, bestehend aus einem Hochbehälter und einer Quellfassung samt den dazugehörigen Leitungen, ohne im Besitz einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung zu sein, ist der Obmann dieser Genossenschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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