RS UVS Kärnten 1998/01/20 KUVS-783-784/3/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Rechtssatz

Wer Kühe in einem schlechten Nährzustand hält, Jung- und Mastrinder sehr schlecht entwickelt sind, zwei Kälber ohne Ohrmarke eine Verdauungsstörung in Form von Blähungen aufwiesen, der Futtertrog beim Jungvieh große Mengen zum Teil feuchter, faulender Futterreste enthalten hat und die Klauenpflege bei einigen Rindern offensichtlich stark vernachlässigt war, was gesundheitliche Schäden in Form schwerer Fehlstellungen der Gliedmaßen zur Folge hatte und die Mastschweine ebenfalls einen minderguten Nährzustand aufwiesen, ein Futterautomat an den Wänden des Vorratsbehälters angedorrte verdorbene Futterreste aufwies und die Pflege der Schweine insofern vernachlässigt wurde, als fehlende Entmistung und gleichzeitiger Mangel oder Fehlen von Einstreu festgestellt wurde, zumal die Tiere im Jungviehstall teilweise bis zur Handwurzel im Mist eingesunken sind und überdies sieben vor mehr als 30 Tagen geborene Jungrinder nicht ordnungsgemäß mit Ohrmarken gekennzeichnet ware,  macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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