RS UVS Oberösterreich 1998/01/20 VwSen-105075/11/Gu/Mm

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Rechtssatz

Bei Übertretungen des § 16 StVO 1960 ist auf Grund des Doppelbestrafungsverbotes zu prüfen, welche (einzig zur Bestrafung) heranzuziehende Vorschrift verletzt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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