RS UVS Kärnten 1998/01/27 KUVS-4/3/98

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Rechtssatz

Überläßt ein Unternehmer einem Ausländer kurzfristig seinen gesamten Warenbestand - vorliegend Verkaufsstand auf einem Krämermarkt - durch längere Zeit und verkauft der Ausländer auch Waren aus diesem Warenbestand und hatte der Beschuldigte auch Arbeitskräftebedarf - vorliegend zweimalige Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung - so liegt ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, welches der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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