RS UVS Oberösterreich 1998/01/29 VwSen-550001/6/Ga/Ha

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Rechtssatz

Zum Nachprüfungsverfahren nach Oö. Vergabegesetz: Kein Berufungsrecht für Antragsteller bei Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Nachprüfungsbehörde (=Oö. Landesregierung) war keineswegs säumig sie hat den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung immerhin prozessual entschieden und somit die Entscheidungspflicht wahrgenommen.

Der Devolutionsantrag an den Oö. Verwaltungssenat ist daher doppelt unzulässig: eine Berufung ist nicht zulässig und eine Entscheidung war gar nicht ausständig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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