RS UVS Kärnten 1998/01/30 KUVS-35-39/3/98

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Veröffentlicht am 30.01.1998
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Sehr geehrte Damen und Herren! Somit berufe ich gegen den an mich gerichteten Bescheid mit der Zahl: St-4569/95-9. Berufungsantrag:

Ich beantrage die mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit der Bitte um freundliche Kenntnisnahme zeichne ich mit freundlichen Grüßen"

ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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