TE Vwgh Beschluss 2001/7/19 98/12/0179

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Veröffentlicht am 19.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0180 98/12/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über den Antrag des Dr. K in W, auf Wiederaufnahme der mit Beschluss vom 25. März 1998, Zlen. 97/12/0270, 97/12/0328 sowie 97/12/0329, eingestellten Verfahren gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in drei in Zusammenhang mit seinem (aufgelösten) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angelegenheiten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller stand als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das nach zweimal aufeinanderfolgender negativer Leistungsfeststellung gemäß § 22 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 aufgelöst wurde.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1997 erhob der Antragsteller die zu den hg. Zlen. 97/12/0270, 97/12/0328 sowie 97/12/0329 protokollierte "Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG, § 27 VwGG" gegen den Bundesminister für Finanzen. Mit Berichterverfügung vom 3. Februar 1998 wurde der Schriftsatz dem Antragsteller gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung durch Wiedergabe des Sachverhaltes in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG) und durch Glaubhaftmachung des Ablaufes der in § 27 VwGG bezeichneten Frist (§ 28 Abs. 3 VwGG) zurückgestellt.

Nachdem der Antragsteller hierauf mit Schriftsatz vom 12. März 1998 eine Äußerung erstattet hatte, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. März 1998 die obgenannten Verfahren ein, weil der Antragsteller den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei. Das Vorbringen in der Äußerung entspreche in keinem der drei Fälle dem Erfordernis des Auftrages, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung wiederzugeben. Es sei vielmehr nicht einmal eine vollständige und eindeutige Zuordnung der einzelnen Punkte der Beschwerdeergänzung zu den verschiedenen Säumnisbeschwerden möglich. Teilweise bringe der Antragsteller Neues vor, teilweise beziehe sich die Beschwerdeergänzung auf ein anderes Verfahren. Auch in der Frage der Glaubhaftmachung des Ablaufes der sechsmonatigen Entscheidungsfrist sei der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Durch die bloße Behauptung der Einbringung der genannten Anträge (nämlich einer Berufung, eines Devolutionsantrages und eines sonstigen Antrages) genüge der Antragsteller nicht seiner Verpflichtung nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGG. Es wäre ihm danach vielmehr oblegen, das Einlangen dieser Schriftstücke bei der jeweils zuständigen Behörde durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Der Antragsteller habe somit dem Verbesserungsauftrag nicht bzw. nicht vollständig entsprochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei aber auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen und schließe die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Die Beschwerde sei somit gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen gewesen.

Dieser Beschluss wurde auf Grund des Hinweises in der Zustellverfügung, "trotz allfälligen Urlaubsfaches einen Zustellversuch mit Hinterlegungsanzeige vornehmen", am 18. Juni 1998 beim Zustellpostamt hinterlegt und am 25. Juni 1998 vom Antragsteller behoben.

Mit dem am 9. Juli 1998 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 25. März 1998 und die Wiederaufnahme der obgenannten Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG unter Erstattung folgenden Vorbringens:

"Mit dem do. Mängelbehebungsauftrag vom 3.2.1998, Zl. 1997/12/0270-6, 1997/12/0329-6, 1997/12/0328-6 hat der befasste Berichterstatter Dr. Josef Germ dem Bf. folgende Mängel angegeben bzw. auf folgende Gesetzesstellen verwiesen:

'Es ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).'

'Es ist glaubhaft zu machen, dass die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG).'

Nach den vom Berichterstatter Germ zitierten Gesetzesstellen hat die Beschwerde (u.a.) 'den Sachverhalt' zu enthalten (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG). Nach § 28 Abs. 3 VwGG ist 'glaubhaft zu machen, dass die sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist'.

Zu den vom Bf. geltend gemachten Säumnisangelegenheiten wurden vom VwGH zwar 3 Geschäftszahlen vergeben (97/12/0270, 97/12/0328, 97/12/0329), der Berichterstatter Germ hat allerdings weder im Mängelbehebungsauftrag noch im Akt selbst eine konkrete Zuordnung der 3 Zahlen zu den einzelnen Säumnispunkten vorgenommen, auf die sich der Bf. in seiner Mängelbehebung hätte beziehen können. Die von den Richtern Knell, Germ und Höß behaupteten angeblichen intellektuellen Schwierigkeit der Zuordnung betreffen schon insoweit den befassten Senat selbst. Außerdem sind die Zahlen vom VwGH selbst auf der Beschwerde und auf dem Mängelbehebungsauftrag in unterschiedlicher Reihenfolge angeführt worden.

Dementsprechend konnte der Bf. in seiner Mängelbehebung auch nicht eine konkrete Zuordnung zu den jeweiligen Geschäftszahlen vornehmen. Daraus behauptete Schwierigkeiten bei den Denkprozessen des do. Senats sind einerseits rational nicht nachvollziehbar und vom Akteninhalt her nicht gedeckt, und wären andererseits - bei tatsächlichem Vorliegen - vom Senat selbst zu vertreten.

Die Mängelbehebung ist in ihren einzelnen Punkten, nicht zuletzt aufgrund der vom Bf. angegebenen und problemlos nachvollziehbaren verwaltungsbehördlichen GZ und Behördenbezeichnungen, - sehr - leicht zu den einzelnen Säumnisbeschwerden zuzuordnen. Die ausführliche Mängelbehebung enthält zeitlich geordnete Darstellungen des Verwaltungsgeschehens, die ebenfalls ohne intellektuelle Überforderung (zumal von Höchstrichtern) den jeweiligen Beschwerden einfach zugeordnet werden können. Der Bf. hat weiters zu den einzelnen Beschwerden unmissverständlich und nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG in allen Fällen erheblich überschritten ist.

Die anderslautenden Behauptungen der Richter Knell, Germ und Höß stehen in krassem Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt und Akteninhalt und resultieren offenbar aus der gegen sie vorliegenden Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige. Der Versuch, eine angebliche intellektuelle Überforderung ins Spiel zu bringen, ist nicht neu. Der Richter Germ hat bereits auf dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz einen amtlichen Vermerk angebracht, mit dem er hinsichtlich einer falschen und Germ nachweislich bekannt gewordenen Zeugenaussage des BMF-Ministerialrats M vor Gericht Geistesschwäche seinerseits behauptet: "mir nicht erinnerlich" - bezeichnenderweise als Bleistift(!)-Aktenvermerk und ohne Anfügung eines Datums. (offenbar zur Verschleierung einer Verletzung seiner Anzeigepflicht)

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 und 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Hinsichtlich der offenen Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen Knell, Germ und Höß ist eine Bescheiderlassung des VwGH-Präsidenten Jabloner im diesbezüglichen Auskunftsverfahren nach wie vor ausständig. Nach der gegenständlichen Vorgangsweise und dem Verhalten der Richter in den weiteren do. Verfahren, in denen sie - trotz unerledigten Ablehnungsantrages - weiter aktiv geworden sind bzw. Rechtsverletzungen gesetzt haben, kann von einer fortgesetzten missbräuchlichen Amtsführung bzw. einer Verwirklichung des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG ausgegangen werden. Dem entspricht auch ein in mehreren Punkten (offensichtlich vorsätzlich) leistungsverweigerndes Verhalten der genannten Richter, z.B. Unterlassung einer einfachen Auskunftserteilung (offenes Auskunftsbegehren vom 17.5.1997, seit Antrag vom 11.8.1997 schriftliche Bescheiderlassung ausständig), über ein Jahr lang ausständige Entscheidung über die Zuerkennung oder Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorverfahrensabwicklung in behördlichem Verschleppungstempo, Vorwegnahme des Verfahrensausganges in einem offenen Verfahren (s. im gegenständlichen Beschluss den Verweis auf ein - unerledigtes - Verfahren (97/12/0022, 97/12/0183), wonach der Bf. 'seinerzeit' als Beamter tätig 'war' - ein Resultat, das bei korrekter Vorgangsweise erst nach Abschluss von zur Zeit noch offenen Verfahren behauptet werden könnte), u.a. Im Hinblick auf ihre offensichtliche starke Befangenheit werden die Richter Heribert Knell, Josef Germ und Franz Höß neuerlich wegen Befangenheit abgelehnt.

Hinsichtlich des bereits vorliegenden Ablehnungsantrages wird um Auskunft ersucht, welcher do. Stelle dieser Ablehnungsantrag zur Beschlussfassung zugewiesen worden ist.

Bezüglich § 28 Abs. 3 VwGG wird darauf verwiesen, dass das Gesetz in keiner Weise die Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel als der Beschwerdeausführungen oder ggfs., nach einem Mängelbehebungsauftrag, der entsprechenden Darlegungen eines Bf. in den Mängelbehebungsausführungen verlangt. Es steht jedem Richter frei und ist auch jedem Richter leicht möglich, einer Partei die Vorlage weiterer Unterlagen (Bescheinigungsmittel) abzuverlangen, wenn ihm die Parteiausführungen nicht ausreichend erscheinen. Dies ist gegenständlich allerdings in keiner Weise erfolgt. Die erst nachträglich aufgestellte Behauptung von Knell, Germ und Höß, dass 'entsprechende Bescheinigungsmittel' nicht vorliegen (die auch keineswegs verlangt wurden), erscheint überdies auch deshalb als willkürliche Rechtsverletzung, weil die drei Richter in keiner Weise konkretisieren, welche über den Beschwerdeschriftsatz und die Mängelbehebungsausführungen des Bf. hinausgehenden Bescheinigungsmittel sie gegenständlich konkret im Sinn haben.

Nach der do. Rechtsprechung (zB VwSlgNF 6259/A) liegt eine nicht von der Partei verschuldete irrige Annahme der Versäumung einer Frist iSd § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG auch vor, wenn der VwGH in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich annimmt, dass einem Mängelbehebungsauftrag nicht voll entsprochen worden sei. In eventu wird bezüglich der (laufenden) mangelnden Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt durch den angeführten Senat in den o.a. Verfahren, noch dazu trotz unerledigten Ablehnungsantrages und ausständiger Stellungnahme der Staatsanwaltschaft / der Ratskammer, der Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG geltend gemacht."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist die Wiederaufnahme zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Der Antrag ist gemäß § 45 Abs. 2 VwGG binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen.

Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der vom Antragsteller beim Zustellpostamt bekannt gegebenen Ortsabwesenheit im Zweifel davon auszugehen, dass er erst am 25. Juni 1998 vom Inhalt des zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages herangezogenen Beschlusses vom 25. März 1998 Kenntnis erlangt hat; der Wiederaufnahmeantrag ist daher gemäß § 45 Abs. 2 VwGG rechtzeitig.

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer allgemeinen Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

Mit dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag wendet sich der Antragsteller gegen die den Beschluss vom 25. März 1998 tragende Ansicht, dass der Antragsteller dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht (vollständig) entsprochen habe.

Die bloße Behauptung einer unrichtigen Beurteilung der Eingabe des Antragstellers begründet ebenso wenig einen Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG wie die darauf aufbauenden, unsubstanziierten Schlussfolgerungen auf fortgesetzt missbräuchliche Amtsführung und anderweitige Rechtsverletzungen durch die damaligen Mitglieder des Senates, zumal auch der Antragsteller nicht behauptet, entgegen der Annahme im Beschluss vom 25. März 1998 sehr wohl Bescheinigungsmittel vorgelegt zu haben. Ebenso wenig ist die Behauptung einer Säumnis in der Auskunftserteilung geeignet, eine strafbare Handlung in Zusammenhang mit dem Beschluss vom 25. März 1998 darzutun.

Gleichfalls ist das Vorbringen, mit dem der Antragsteller auf der Wahrung der zur Behebung von Formgebrechen gesetzten Frist beharrt und versucht, in der im Beschluss vom 25. März 1998 - im gegenteiligen Sinn - vertretenen Ansicht die irrige Annahme der Versäumung dieser Frist zu begründen, nicht geeignet, den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG dadurch darzutun. Der Antragsteller räumt selbst ein, betreffend den Ablauf der Frist im Sinn des § 27 VwGG - entgegen dem Auftrag zur Mängelbehebung - überhaupt keine Bescheinigungsmittel vorgelegt zu haben. Die im Beschluss vom 25. März 1998 vertretene Ansicht, dass der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag nicht bzw. nicht vollständig entsprochen habe, kann daher nicht als "irrig" im Sinn des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG erkannt werden.

Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher mangels hinreichender Behauptung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 VwGG als unbegründet, weshalb diesem nicht stattzugeben ist.

Wien, am 19. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120179.X00

Im RIS seit

28.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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