RS UVS Kärnten 1998/02/03 KUVS-986/5/97

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Veröffentlicht am 03.02.1998
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Rechtssatz

Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung für Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes trifft den zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer, nicht den gewerberechtlichen (VwGH 28.3.1980, 2665/79). Ist der Beschuldigte zur Tatzeit gewerberechtlicher Geschäftsführer der GesmbH, so gehört er damit nicht zum Kreis jener Personen, die in Angelegenheiten des Lebensmittelrechtes zur Vertretung nach außen berufen sind. Er könnte zwar verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 1. Satz VStG sein, was allerdings eine rechtswirksame Bestellung für die Funktion voraussetzt (VwGH 18.3.1986, Slg 12079A).

Voraussetzungen für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sind u.a. die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten und der Besitz einer Anordnungsbefugnis für den klar abgegrenzten Bereich. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des Inhabers des Unternehmens oder des zur Vertretung nach außen Berufenen. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (VwGH verst.Sen. 16.1.1987, Slg 12375A). (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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