RS UVS Salzburg 1998/02/05 4/553/2-1998th

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Veröffentlicht am 05.02.1998
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Rechtssatz

Nach § 9 Abs 1 GewO können auch juristische Personen Gewerbe ausüben, sie müssen jedoch zwingend einen Geschäftsführer oder Pächter bestellt haben. Aus § 370 Abs 2 GewO ergibt sich zur Verantwortlichkeit für ein von einer juristischen Person gesetztes gewerberechtlich strafbares Verhalten eine Sonderregelung, welche der allgemeinen Verantwortlichkeitsregelung in § 9 VStG vorgeht. Der gemäß § 9 VStG verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person ist für eine gewerberechtliche Verwaltungsübertretung dieser juristischen Person nur dann zu bestrafen, wenn im Tatzeitraum kein gewerberechtlicher Geschäftsführer, der nach § 370 Abs 2 GewO in Anspruch genommen werden kann, bestellt war. Dies auch dann, wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit steht. Im vorliegenden Fall stehen die vorgeworfenen Übertretungen (wissentliche Duldung der Nichteinhaltung von Auflagen eines rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides durch den Gewerbetreibenden) unzweifelhaft im sachlichen Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes durch die X-GmbH. Da für diese juristische Person im vorgeworfenen Tatzeitraum ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ordnungsgemäß bestellt war, ist dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen durch die Gewerbeinhaberin - somit auch für die vorgeworfenen Übertretungen - verantwortlich. Eine Strafbarkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers scheidet somit im vorliegenden Fall aus.

Schlagworte
Übertretungen der GewO durch juristische Person als Gewerbeinhaber; keine Strafbarkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers bei Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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