RS UVS Wien 1998/02/05 07/S/01/103/97

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Veröffentlicht am 05.02.1998
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Rechtssatz

Im Berufungsfall war schon deshalb nicht von einer iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auszugehen, weil für die Zeit der Abwesenheit des Filialleiters von der Filiale nach dem Wortlaut der Zustimmungsnachweise die Verantwortlichkeit auf zwei Arbeitnehmer (die Berufungswerberin als Filialleiterin und Frau B als Stellvertreterin) nebeneinander und unterscheidungslos übertragen wurde.

Während nämlich die Stellvertreterin "nur für die Zeit der Abwesenheit des Filialleiters von der Filiale" bestellt wurde, wurde aber die Filialleiterin nicht etwa "nur für die Zeit der Anwesenheit in der Filiale" bestellt. Eine solche ausdrückliche Einschränkung wäre jedoch schon deshalb erforderlich, da kraft Gesetzes die Verantwortlichkeit nicht schon durch die bloße Abwesenheit erlischt; vielmehr hat diesfalls der Verantwortliche nach § 9 VStG sein mangelndes Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, indem er unter Anführung von Beweismitteln vorbringt, welche Maßnahmen er für die Zeit seiner Abwesenheit zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften getroffen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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