Eine iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten allgemein und abstrakt eingeschränkt auf Zeiten der Abwesenheit bzw Anwesenheit kann darüber hinaus aber auch schon grundsätzlich nicht erfolgen. Dies deshalb nicht, weil erst unter Zuhilfenahme weiterer Beweise die tatsächliche Anbzw Abwesenheit im konkreten Einzelfall abgeklärt werden müßte. Eine Interpretation wäre darüber hinaus auch zur Klärung der Frage erforderlich, welche Umstände als "Abwesenheit von der Filiale" gemeint sind. Hingewiesen wird etwa auf die mögliche Fallkonstellation einer kurzfristigen Verstellung aus Anlaß einer Anlieferung etwa während der Zeit, in der sich die Filialleiterin auf Mittagspause befindet. Von einem "klar abgegrenzten Verantwortungsbereich" kann sohin hier nicht die Rede sein. Insgesamt war daher in diesem Verfahren nicht von einer rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG auszugehen.