RS UVS Wien 1998/02/10 04/G/33/64/98

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Rechtssatz

Um die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Annahme, daß für die zum "Kleinhandel von Waren bestimmte Betriebseinrichtung" eine gesetzliche "Sperrstunde" von 19.30 Uhr "festgesetzt ist" (und daß der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs 1 ÖffnungszeitenG 1991 zuwidergehandelt worden sein soll), nachvollziehen zu können, hätte es bei der Tatumschreibung einer konkreten Angabe der Art des Gewerbebetriebes (hier: Kleinhandel mit Textilwaren) bedurft; nur bei einer solchen konkreten Bezeichnung der Verkaufsstelle hätte auch beurteilt werden können, ob im vorliegenden Fall nicht (beispielsweise) eine der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 4 ÖffnungszeitenG 1991 oder eine der Sonderregelungen des § 2 Abs 3 oder § 5 leg cit anzuwenden gewesen wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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