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65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitsverletzung durch Kürzungsregelungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuß im Fall der Frühpensionierung eines Beamten; öffentliches Interesse an Entlastung des Bundeshaushaltes sowie am Rückgang von Frühpensionierungen; sachliche Rechtfertigung auch aufgrund relativ geringer Intensität der Kürzung; keine einseitige Belastung bloß einer kleinen Gruppe von Beamten durch die Kürzungsregelung als Teil des gesamten Sparpakets; sachliche Abgrenzung des zeitlichen Geltungsbereichs der NeuregelungSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1.1. Mit Art4 Z1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, wurden dem §4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340, die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:römisch eins. 1.1.1. Mit Art4 Z1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, wurden dem §4 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340, die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
(Mit der Formulierung "Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten" in §4 Abs4 Z2 PensionsG 1965 wird i.w. auf §101 B-KUVG (Anspruch auf Versehrtenrente) iVm §§90 (Dienstunfall) und 92 (Berufskrankheiten) B-KUVG - letzere Bestimmung zudem iVm Anlage 1 ASVG (Liste der Berufskrankheiten) - verwiesen.) (Mit der Formulierung "Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten" in §4 Abs4 Z2 PensionsG 1965 wird i.w. auf §101 B-KUVG (Anspruch auf Versehrtenrente) in Verbindung mit §§90 (Dienstunfall) und 92 (Berufskrankheiten) B-KUVG - letzere Bestimmung zudem in Verbindung mit Anlage 1 ASVG (Liste der Berufskrankheiten) - verwiesen.)
Diese Bestimmungen sind gemäß §58 Abs16 Z1 PensionsG 1965 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 mit 1.5.1996 in Kraft getreten. Diese Bestimmungen sind gemäß §58 Abs16 Z1 PensionsG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 mit 1.5.1996 in Kraft getreten.
1.1.2. Der auf diese Weise ergänzte §4 PensionsG 1965 lautete bis dahin:
"Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungsgrundlage
§4 (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
1.1.3. Mit Art4 Z1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I 138, wurde das PensionsG 1965 im hier maßgeblichen Zusammenhang erneut wie folgt geändert: 1.1.3. Mit Art4 Z1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 138, wurde das PensionsG 1965 im hier maßgeblichen Zusammenhang erneut wie folgt geändert:
"Für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird der Punkt am Ende des §4 Abs4 Z2 durch das Wort 'oder' ersetzt und folgende Z3 angefügt:
'3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist."
Diese Bestimmung ist gemäß §58 Abs24 Z2 PensionsG 1965 idF des 1. Budgetbegleitgesetzes mit 1.1.1998 in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist gemäß §58 Abs24 Z2 PensionsG 1965 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes mit 1.1.1998 in Kraft getreten.
1.2.1. Mit Art4 Z4 des StrukturanpassungsG wurde dem §12 Abs2 PensionsG 1965 folgender Satz angefügt:
"§4 Abs3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß
Diese Bestimmung ist gemäß §58 Abs16 Z1 PensionsG 1965 idF des StrukturanpassungsG 1996 mit 1.5.1996 in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist gemäß §58 Abs16 Z1 PensionsG 1965 in der Fassung des StrukturanpassungsG 1996 mit 1.5.1996 in Kraft getreten.
1.2.2. Der auf diese Weise ergänzte Abs2 des §12 PensionsG 1965 lautete bis dahin:
1.3. Mit Art4 Z7 des StrukturanpassungsG wurde dem PensionsG 1965 weiters ein §62c eingefügt, dessen hier maßgeblicher Abs1 wie folgt lautet:
Diese Bestimmung ist gemäß §58 Abs16 Z1 PensionsG 1965 idF des StrukturanpassungsG 1996 mit 1.5.1996 in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist gemäß §58 Abs16 Z1 PensionsG 1965 in der Fassung des StrukturanpassungsG 1996 mit 1.5.1996 in Kraft getreten.
1.4.1. Mit Art5 Z1 des StrukturanpassungsG wurde §5 Abs2 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. 485/1971, wie folgt neu gefaßt: 1.4.1. Mit Art5 Z1 des StrukturanpassungsG wurde §5 Abs2 des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt 485 aus 1971,, wie folgt neu gefaßt:
Diese Bestimmung ist gemäß §19 Abs11 NebengebührenzulagenG, idF des StrukturanpassungsG, mit 1.5.1996 in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist gemäß §19 Abs11 NebengebührenzulagenG, in der Fassung des StrukturanpassungsG, mit 1.5.1996 in Kraft getreten.
1.4.2. Bis zu dieser Neufassung lautete §5 Abs2 NebengebührenzulagenG wie folgt:
"Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt." "Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt."
1.4.3. Mit Art5 Z3 des StrukturanpassungsG wurde dem NebengebührenzulagenG weiters ein §18d eingefügt, der wie folgt lautet:
"Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist §5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Diese Bestimmung ist gemäß §19 Abs11 Z1 NebengebührenzulagenG, idF des StrukturanpassungsG, mit 1.5.1996 in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist gemäß §19 Abs11 Z1 NebengebührenzulagenG, in der Fassung des StrukturanpassungsG, mit 1.5.1996 in Kraft getreten.
2. Im Besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StrukturanpassungsG, 72 BlgNR 20. GP, 224, wird zu den oben wiedergegebenen Bestimmungen der §§4 Abs3 bis 5, 12 Abs2 und 62c Abs1 PensionsG 1965 sowie des §5 Abs2 NebengebührenzulagenG insbesondere folgendes ausgeführt:
"Das stetig fallende faktische Pensionsantrittsalter der Bundesbeamten und die stetig steigende Zahl von Frühpensionen erfordern Maßnahmen, die einerseits einen finanziellen Anreiz zum möglichst langen Verbleiben im Dienststand geben, anderseits aber die Pension im Falle einer Frühpensionierung entsprechend absenken sollen. Diese Zielvorgaben werden durch eine Reduktion des Prozentausmaßes der Ruhegenußbemessungsgrundlage im Fall der Ruhestandsversetzung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr umgesetzt.
Konkret vermindert sich das Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Letzten des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, um 0,1667 Prozentpunkte; dies entspricht einer Reduktion um 2 Prozentpunkte für ein volles Jahr.
Beispiel: Ein am 7. August 1942 geborener Beamter wird mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in den Ruhestand versetzt. Zwischen dem Datum der Ruhestandsversetzung und dem Letzten des Monates, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, somit dem 31. August 2002, liegen 68 Monate. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt somit 80-68 x 0,1667 = 68,66% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
Zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes wird die Abschlagsregelung in dreierlei Hinsicht eingegrenzt: Zunächst erfolgt keine Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage in den Fällen des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten oder der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, wenn diese auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
Weiters sind der Kürzung ohne Rücksicht auf das tatsächliche Alter bei der Ruhestandsversetzung maximal neun Jahre zugrundezulegen; die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf somit 62 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
Zuletzt bleiben durch §7 Abs2 Z2 das derzeit bestehende Mindestausmaß des Ruhegenusses, nämlich 50% von 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges im Falle einer Gesamtdienstzeit von bis zu zehn (bzw. 15 bei nach dem 1. Mai 1995 neu in den öffentlichen Dienst Eingetretenen) Jahren, gewahrt.
Entsprechend dem höheren Steigerungsbetrag bei der Ruhegenußzulage erfolgt die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei der Ruhegenußzulage mit 0,2083 Prozentpunkten pro Monat bzw. 2,5 Prozentpunkten für ein volles Jahr.
Die analoge Kürzung der Nebengebührenzulage erfolgt im Verhältnis der tatsächlichen zur 'vollen' Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
Durch die jeweiligen Übergangsbestimmungen (§62c Abs1 PG, §18d NGZG ...) wird der Anwendungsbereich der Neuregelung auf auf Grund von nach dem 15. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungen gebührende Ruhe- und von diesen abgeleitete Versorgungsbezüge eingeschränkt. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung wird den für Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheimgestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens unter Anschluß eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Falle einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen) bekanntzugeben."
Im Allgemeinen Teil der genannten Erläuterungen wird im hier maßgeblichen Zusammenhang folgendes ausgeführt:
"Am 16. Februar 1996 wurde zwischen dem Verhandlungskomitee der Gebietskörperschaften und den Vertretern der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ein Maßnahmenpaket beschlossen, das den Beitrag des öffentlichen Dienstes zum Konsolidierungsprogramm der Bundesregierung für den Bundeshaushalt darstellt. Dieses Paket wird durch spezielle Maßnahmen im Unterrichts- und Wissenschaftsbereich ergänzt, die unter Federführung der betroffenen Ressorts mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ebenfalls im Februar 1996 abschließend verhandelt worden sind.
Das Gesamtpaket umfaßt folgende Maßnahmen:
A. Aus den am 16. Februar 1996 abgeschlossenen Verhandlungen:
...
7. Abschlag von den Frühpensionen um 2% pro Jahr, maximal um 18 %, wenn der Beamte vor der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird und dies weder durch einen Dienstunfall noch durch eine Berufskrankheit ausgelöst wurde. Der Begriff der Berufskrankheiten richtet sich derzeit nach dem Katalog der Berufskrankheiten im ASVG-Bereich. Bis Ende 1996 sollen Verwaltung und Gewerkschaft einen speziell für den öffentlichen Dienst maßgebenden Katalog von Berufskrankheiten erarbeiten.
..."
Schließlich wird im Allgemeinen Teil der genannten Erläuterungen auch noch ausgeführt, daß der Entwurf des Strukturanpassungsgesetzes gegenüber dem Jahr 1995 insgesamt zu Kosteneinsparungen von ATS 1.114 Mrd. im Jahr 1996 und von ATS 2.094 Mrd. im Jahr 1997 und im speziellen aus dem "Abschlag von Frühpensionen" von ATS 0,603 bzw. 0,963 Mrd. führen soll.
3. Die unter Pkt. 1 wiedergegebenen Bestimmungen stehen in folgendem normativen Zusammenhang:
3.1. Gemäß §13 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 tritt der Beamte - grundsätzlich - mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand. §15 Abs1 BDG bestimmt, daß der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand schon vorher bewirken kann, frühestens aber mit Ablauf des Monates, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Zufolge §14 Abs1 BDG ist der Beamte - ohne Bindung an eine Altersgrenze - von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Gemäß §14 Abs2 BDG ist dies dann der Fall, wenn der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgabe er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
3.2. Gemäß §3 PensionsG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Aus (dem oben wiedergegebenen) §4 Abs1 und 2 PensionsG 1965 ergibt sich, daß der Ruhegenuß auf Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt wird und daß - grundsätzlich - 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage bilden. Zufolge §5 Abs1 PensionsG 1965 besteht der ruhegenußfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Gemäß §6 Abs1 PensionsG 1965 setzt sich die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit im wesentlichen aus der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit und den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten zusammen. §7 PensionsG 1965 bestimmt, daß das Ausmaß des Ruhegenusses bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt und sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht, wobei der Ruhegenuß jedoch die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen darf. §8 PensionsG 1965 sieht vor, daß der Beamte, wenn er infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden ist und seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre beträgt, so zu behandeln ist, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte; ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht dieser Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Gemäß §9 PensionsG 1965 bestehen dann, wenn der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden (über die Dienstunfähigkeit hinaus) zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, noch weitergehende Begünstigungen.
Für Beamte, die vor dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis gestanden sind, gelten gemäß den Übergangsbestimmungen zur PensionsG-Novelle BGBl. 297/1995 (= §62b PensionsG) die früheren (günstigeren) Bestimmungen weiter, insbesondere der Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß von 50% der Bemessungsgrundlage schon nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von bloß 10 Jahren (statt - wie oben ausgeführt - nunmehr 15). Für Beamte, die vor dem 1.5.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis gestanden sind, gelten gemäß den Übergangsbestimmungen zur PensionsG-Novelle Bundesgesetzblatt 297 aus 1995, (= §62b PensionsG) die früheren (günstigeren) Bestimmungen weiter, insbesondere der Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß von 50% der Bemessungsgrundlage schon nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von bloß 10 Jahren (statt - wie oben ausgeführt - nunmehr 15).
3.3. §12 PensionsG 1965 sieht auf das Wesentliche zusammengefaßt folgendes vor: Dem Beamten, der im Dienststand Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage (Aktivzulage) gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage). Bemessungsgrundlage dafür bilden - grundsätzlich - 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Die Ruhegenußzulage beträgt für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5% und für jedes weitere derartige Dienstjahr 2,5% sowie für jeden weiteren Dienstmonat dieser Art 0,208% der Bemessungsgrundlage. Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
3.4. Gemäß §4 Abs1 des NebengebührenzulagenG gebührt dem Beamten, der im Dienststand bestimmte ("anspruchsbegründende") Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Sie ist gemäß §5 NebengebührenzulagenG auf Grundlage der für die Zeit vom 1.1.1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen und beträgt - grundsätzlich - den 374,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Die Höhe der Nebengebührenzulage ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Nebengebührenzulage darf jeweils 20% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen. 3.4. Gemäß §4 Abs1 des NebengebührenzulagenG gebührt dem Beamten, der im Dienststand bestimmte ("anspruchsbegründende") Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Sie ist gemäß §5 NebengebührenzulagenG auf Grundlage der für die Zeit vom 1.1.1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen und beträgt - grundsätzlich - den 374,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Die Höhe der Nebengebührenzulage ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Nebengebührenzulage darf jeweils 20% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
II. 1.1. Der - am 12.4.1941 geborene - Beschwerdeführer in dem zu B7/98 protokollierten Verfahren ist Beamter des Bundes. Er wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 15.5.1997 mit Ablauf des 31. Mai 1997 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß §14 Abs1 BDG in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 13.6.1997 wurde, unter Zugrundelegung u. a. des §4 Abs3 und 4 PensionsG 1965, der dem Beschwerdeführer monatlich gebührende Ruhegenuß festgestellt. Dabei ging die Behörde davon aus, daß - im Hinblick auf das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung 47 Monate vor dem Ablauf des Monates, in dem der Beschwerdeführer das 60. Lebensjahr vollenden wird, die Ruhegenußbemessungsgrundlage statt 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bloß 72,17% desselben beträgt. Die dagegen an den Bundesminister für Finanzen erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 20.11.1997 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. 1.1. Der - am 12.4.1941 geborene - Beschwerdeführer in dem zu B7/98 protokollierten Verfahren ist Beamter des Bundes. Er wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 15.5.1997 mit Ablauf des 31. Mai 1997 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß §14 Abs1 BDG in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 13.6.1997 wurde, unter Zugrundelegung u. a. des §4 Abs3 und 4 PensionsG 1965, der dem Beschwerdeführer monatlich gebührende Ruhegenuß festgestellt. Dabei ging die Behörde davon aus, daß - im Hinblick auf das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung 47 Monate vor dem Ablauf des Monates, in dem der Beschwerdeführer das 60. Lebensjahr vollenden wird, die Ruhegenußbemessungsgrundlage statt 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bloß 72,17% desselben beträgt. Die dagegen an den Bundesminister für Finanzen erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 20.11.1997 als unbegründet abgewiesen.
1.2. In der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Regelungen des §4 Abs3 bis 5 PensionsG 1965 führten im Falle des Beschwerdeführers zu einer Kürzung des monatlichen Ruhebezuges um ca. ATS 3.000,-- oder 10%; ausgehend von der statistischen Lebenserwartung errechne sich ein Gesamtverlust von brutto rd. ATS 1 Mio.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht nur dienstunfähig, sondern auch erwerbsunfähig zu sein. Die Pensionskürzung treffe ihn daher als unabwendbarer Faktor. Er sei nicht in der Lage, durch anderweitige Erwerbstätigkeit ein den Verlust kompensierendes Einkommen zu erzielen. Diese Gegebenheiten zeigten "unmittelbar mindestens eine Exzessivität der Regelung". Es gehe dabei um Menschen, die der Schicksalsschlag einer frühzeitigen Berufsunfähigkeit durch Krankheit getroffen habe, ohne daß sie etwas dazu getan hätten und ohne daß sie das abwenden konnten.
Zwei Gründe kämen für die Rechtfertigung der "Abschlagsregelung" in Betracht. Der eine bestehe in der Angespanntheit der Staatsfinanzen. Es sei aber von vornherein undenkbar, dies als sachlich ausreichenden Grund dafür anzusehen, daß gerade jenen Menschen, die ein solcher Schicksalsschlag getroffen habe, ein weit überdurchschnittlicher Beitrag zur Sanierung der Staatsfinanzen auferlegt werde. Dies sei mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Anforderungen, die sich aus dem Gleichheitsrecht allgemein für wohlerworbene Rechte und speziell für Pensionsansprüche ergäben, völlig unvereinbar.
Einer näheren Erörterung bedürfe daher nur der zweite in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund, nämlich die Eindämmung von Frühpensionierungen. In Wahrheit dürfte jedoch das bedeutsamste Motiv für die inkriminierte Regelung darin liegen, daß es früher möglicherweise allzu leicht gemacht worden sei, auch bei bloß geringfügigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Frühpensionierung zu erreichen. Krankheitsbedingte Frühpensionierungen seien aber durch entsprechend genaue Sachverhaltsprüfung auf das Mindestmaß zu reduzieren und nicht durch eine "Abschreckungsregelung", die den wirklich dauerhaft Dienstunfähigen noch zusätzlich zu ihrer Erkrankung eine schwere und u.U. existentielle wirtschaftliche Benachteiligung zufüge.
Die inzwischen veröffentlichten Berichte über den Rückgang der Frühpensionierungen bei Beamten ließen die Ursachenfrage offen. Es sei durch nichts erwiesen, daß hier die Kürzungsregelung eine erhebliche Rolle gespielt habe, es könnte auch sein, daß allein die strengere Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit maßgeblich gewesen sei. Überdies müßte in einer Kosten-Nutzen-Rechnung auch noch erforscht werden, inwieweit bei den betreffenden Beamten höhere Krankenstände anfallen, sodaß sich im Verhältnis zwischen der von den Beamten erbrachten Arbeitsleistung einerseits und den an die Beamten bezahlten Beträgen andererseits überhaupt kein Vorteil für den Dienstgeber Bund ergebe. Auch das Anstreben einer Verminderung der Frühpension stelle somit keinen denkbaren Rechtfertigungsgrund dar.
Ein in jüngster Zeit bekannt gewordenes Gesetzesvorhaben (damit dürfte die oben wiedergegebene Änderung des §4 Abs4 PensionsG 1965 durch das 1. BudgetbegleitG gemeint sein) bekräftige diese Überlegungen noch: Bei Ruhestandsversetzungen ab 1.1.1998 solle die Abschlagsregelung dann nicht Platz greifen, wenn neben einer Dienstunfähigkeit auch Erwerbsunfähigkeit gegeben sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Weil er jedoch vor dem 1.1.1998 in den Ruhestand versetzt wurde, soll die Benachteiligung durch die Abschlagsregelung für ihn auch für alle Zukunft bestehen bleiben. Durch das besagte Vorhaben werde - freilich nur für die Zukunft - der Abschlagsregelung zwar ihre äußerste Schärfe genommen, sie bleibe jedoch grundsätzlich noch immer verfassungswidrig. Weiterhin werde ein weit überdurchschnittlicher Beitrag zur Budgetkonsolidierung gerade von solchen Menschen verlangt, die der Schicksalsschlag einer wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung getroffen hat. Dies gelte auch für jene, die dienstunfähig geworden sind, ohne gleichzeitig voll erwerbsunfähig geworden zu sein.
Im Falle des Beschwerdeführers komme noch die Verursachung der die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden (hauptsächlichen) Gesundheitsstörung (Cervicalsyndrom) durch die dienstliche Tätigkeit hinzu. Es stünden diesbezüglich alle Tatsachen unbestritten fest, mit Ausnahme des ursächlichen Zusammenhanges selbst. Die belangte Behörde bestreite auch diesen nicht direkt, sondern sehe ihn als rechtlich unerheblich an. Sie argumentiere in Übereinstimmung mit der gegebenen Gesetzeslage damit, daß im rechtlichen Sinne keine Berufskrankheit vorliege, weil das Cervicalsyndrom im maßgeblichen Katalog der Berufskrankheiten nicht aufscheint. Es müsse eine berichtigende Gesetzesinterpretation vorgenommen werden, um zu einem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis zu gelangen. Erscheine eine solche nicht als zulässig, so liege auch in dieser Beziehung eine Verfassungswidrigkeit zufolge Verstoßes gegen Art7 B-VG vor. Dies bedeute nämlich nichts anderes, als daß trotz Herbeiführung der Dienstunfähigkeit durch die dienstliche Tätigkeit und somit durch einen Faktor, der wesentlich in die Sphäre des Dienstgebers falle, der Dienstnehmer durch die Pensionskürzung zusätzlich bestraft werde; dies außerdem nur deshalb, weil kein "bevorzugter Krankheitstypus" vorliege. Der tragende Gesichtspunkt sei hiebei zweifellos, daß es im allgemeinen schwierig ist, bei einem Cervicalsyndrom die Abgrenzung zwischen berufsbedingter und anlagebedingter (bzw. durch private Lebensführung bedingter) Verursachung vorzunehmen. Das könne ein adäquater Gesichtspunkt dafür sein, einen Anspruch auf Versehrtenrente zu verweigern. Die Versehrtenrente stelle eine Zusatzleistung neben den sonstigen Bezügen (des Aktivstandes oder des Ruhestandes) dar und ihr Ausfall sei dementsprechend für die Gesamtplanung der wirtschaftlichen Lebensführung von geringer Bedeutung. Die Abschlagsregelung des §4 Abs3 PensionsG 1965 jedoch treffe die Hauptsubstanz der Einkünfte und sei überdies in der Gesetzesentstehung erst nachträglich hinzugekommen, sodaß sie auch erst nachträglich die Grundlage der Lebensplanung negativ verändere. Daß dem Beamten nicht nur die Versehrtenrente versagt, sondern noch dazu auch dieser Nachteil zugefügt werde, könne gleichheitsrechtlich nicht gerechtfertigt werden.
1.3. Der Bundesminister für Finanzen als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt und ihr u.a. folgendes entgegengehält:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besäßen die den Ruhestandsbeamten gewährten Ruhegenüsse Entgeltcharakter. Der Ruhegenuß sei dabei ein öffentliches Entgelt, das durch verschiedenartige Komponenten bestimmt werde. So müsse der Ruhegenuß zunächst als Abgeltung der Dienstpflichten angesehen werden, daneben aber auch - in einem "unbestimmten Umfang" - als nachträgliche Abgeltung für Dienstleistungen. Darüberhinaus sei der Ruhegenuß aber auch teilweise eine Abgeltung der geleisteten Pensionsbeiträge.
Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Regelung könne daher als eine Maßnahme gesehen werden, bei Personen, die vor dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sind und damit - aus welchen Gründen immer - weniger Arbeitsleistung erbracht haben, die Gegenleistung des Dienstgebers dieser geringeren Arbeitsleistung anzupassen. Dabei solle die bisherige Besserstellung jener Personen, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sind, im Vergleich zu den Beamten, die bis zum 60. Lebensjahr Dienst geleistet haben, beseitigt werden. Die sachliche Rechtfertigung der Regelung bestehe auch darin, daß nunmehr zwischen Beamten unterschieden werde, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit dienstunfähig geworden sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Was den Spareffekt betrifft, so dürfe die gegenständliche Regelung nicht für sich alleine gesehen werden, sie sei vielmehr im Zusammenhang mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen zu sehen, die vom Bund gesetzt wurden und weite Teile der Bevölkerung betreffen. Vor diesem Hintergrund treffe die Maßnahme nicht nur punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe und sei daher sicher nicht verfassungswidrig.
Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Regelung verfolge auch das Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter möglichst an das gesetzliche heranzuführen bzw. die Zahl der Frühpensionierungsfälle einzudämmen. Dies sei, wie die Statistik zeige, tatsächlich gelungen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, anstelle der Einführung von "Abschlagszahlungen" für Frühpensionierungen solle besser das Verfahren, das der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorangehe, genauer geführt und von der Dienstbehörde genauer geprüft werden, ob der einzelne Beamte tatsächlich dienstunfähig ist, müsse erwidert werden, daß sich diese verlangte Maßnahme schon aus der Verpflichtung zur Amtswegigkeit des Verfahrens bzw. zur materiellen Wahrheit, die die Dienstbehörde bereits auf Grund des AVG trifft, ergebe. In diesem Bereich bestehe daher für den Gesetzgeber keine Verpflichtung mehr. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, wäre dies lediglich eine Aufforderung an die Vollziehung, ihre auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtung noch genauer wahrzunehmen. Wenn der Gesetzgeber zu der bestehenden Rechtslage dazu noch die gegenständliche Maßnahme trifft, nämlich durch "Abschläge" von der Ruhegenußbemessungsgrundlage den "Anreiz" zu senken, vor Eintritt des gesetzlichen Pensionsalters um Versetzung in den Ruhestand anzusuchen, so liege dies in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.
Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die bekämpfte Regelung müsse - weil die ihn treffende Krankheit nicht im Katalog der Berufskrankheiten aufscheine - berichtigend interpretiert werden bzw. sei - wenn eine solche Auslegung nicht möglich wäre - auch in dieser Hinsicht verfassungswidrig, könne nicht gefolgt werden: Erstens, weil eine gesetzliche Regelung - sofern überhaupt eine Interpretation erforderlich sei, was im gegenständlichen Fall (§177 ASVG und die darauf basierende Liste der Berufskrankheiten) verneint werden müsse - nur nach objektiven, allgemein gültigen Auslegungsregeln interpretiert werden dürfe. Eine nur subjektive Interpretation, um zu einem für eine bestimmte Person positiven Ergebnis zu kommen, sei ausgeschlossen. Zweitens, weil eine Regelung, die Krankheiten, die mit der Berufsausübung ursächlich zusammenhängen, anders behandle als Krankheiten, die mit einer bestimmten Berufsausübung nicht ursächlich zusammenhängen, also anlagebedingt bzw. schicksalhaft sind, zweifellos dem Gleichheitsgrundsatz entspreche, zumal eine solche Differenzierung jedenfalls sachlich gerechtfertigt sei.
1.4. Außerdem liegt eine Stellungnahme der für die legistische Vorbereitung der bekämpften Regelungen zuständigen Sektion VII des Bundesministeriums für Finanzen vor, in der folgendes ausgeführt wird: 1.4. Außerdem liegt eine Stellungnahme der für die legistische Vorbereitung der bekämpften Regelungen zuständigen Sektion römisch sieben des Bundesministeriums für Finanzen vor, in der folgendes ausgeführt wird:
Die mit Wirkung vom 1.1.1998 eingefügten Bestimmungen, denen zufolge eine Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage bei Vorliegen von dauernder Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung nicht zu erfolgen hat, bezweckten, denjenigen Beamten des Ruhestandes und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen, die nicht mehr fähig sind, durch einen Zuverdienst die Pensionskürzung zumindest teilweise auszugleichen, den angemessenen Lebensunterhalt zu garantieren. Gemäß §41 Abs1 PensionsG 1965 würden künftige Änderungen des PensionsG 1965 auch für Personen gelten, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Da diese Auswirkung des §41 Abs1 leg. cit. im erwähnten Zusammenhang nicht ausgeschlossen wurde, gelte die genannte Regelung auch für bereits vor dem 1.1.1998 in den Ruhestand versetzte und von der Abschlagsregelung betroffene Beamte. Bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach bei ihm dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege, sei somit die Abschlagsregelung ab 1.1.1998 auf ihn nicht mehr anzuwenden.
Zur sachlichen Begründung der bekämpften Regelungen sei zu bemerken, daß nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die öffentlich-rechtlichen Ruhegenüsse teilweise Entgeltcharakter hätten und als Abgeltung der Dienstpflichten, als nachträgliche Abgeltung von Dienstleistungen und teilweise auch als Abgeltung für geleistete Pensionsbeiträge zu betrachten seien. Der Hauptzweck der Abschlagsregelung liege darin, bei Personen, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sind und damit sowohl weniger Dienstleistungen erbracht als auch weniger Pensionsbeiträge geleistet haben als Beamte, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Dienst geleistet haben, die Gegenleistung des Dienstgebers - im Sinne einer sicher sachlich gerechtfertigten, stärkeren Betonung des Äquivalenzprinzips - an die geringeren Leistungen des Beamten anzupassen. Es könne keine Rede davon sein, daß der öffentlich-rechtliche Dienstgeber seiner Fürsorgepflicht nicht mehr oder nicht mehr ausreichend nachkomme:
Aus versicherungsmathematischer Sicht wäre ein Abschlag von sechs bis sieben Prozent pro Jahr erforderlich, um allein die entfallenen Beitragsleistungen und - bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Lebenserwartung - die längere Pensionsbezugsdauer auszugleichen; der Entfall von Dienstleistungen sei in dieser Berechnung noch gar nicht berücksichtigt. Die Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage um nur zwei Prozentpunkte pro Jahr sei somit - auch unter Beachtung des Alimentationsprinzips - keineswegs als exzessiver Eingriff zu betrachten.
Eine stärkere Betonung des Äquivalenzprinzips im Pensionsrecht sei eine der grundlegende Voraussetzungen für die Erhaltung der finanziellen Leistungskraft jedes Pensionssystems. Aus diesem Grund seien mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 auch in den Sozialversicherungsgesetzen Abschlagsregelungen für den Fall des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter mit Wirkung vom 1.1.2000 eingeführt worden (zB §262 ASVG idF des ASRÄG 1997). Eine stärkere Betonung des Äquivalenzprinzips im Pensionsrecht sei eine der grundlegende Voraussetzungen für die Erhaltung der finanziellen Leistungskraft jedes Pensionssystems. Aus diesem Grund seien mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 auch in den Sozialversicherungsgesetzen Abschlagsregelungen für den Fall des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter mit Wirkung vom 1.1.2000 eingeführt worden (zB §2