Der Hinweis in einer Stellungnahme der Straßenmeisterei allein, wonach ein Strauch am Fahrbahnrand im Böschungsbereich angefahren worden sei, welcher jedoch keine nennenswerte Beschädigung erlitten habe und liege diese jedenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze, so daß gegen den Fahrzeughalter keinerlei Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden, ist kein erforderlicher Nachweis für das Vorliegen eines Sachschadens im Sinne des § 4 Abs 5 StVO. Dazu bedarf es konkreter Feststellungen hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Beschädigungen. (Einstellung des Verfahrens)