RS UVS Kärnten 1998/02/17 KUVS-59-60/3/98

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Veröffentlicht am 17.02.1998
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Rechtssatz

Im Antimißbrauchsgesetz BGBl Nr 895/1995 wurde die Bestimmung aufgenommen, daß die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und Abs 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52 idjgF, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung, samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten, eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG. Die erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, daß diese Regelungen im wesentlichen den bewährten Regelungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 nachgebildet sind und für die Praxis unerläßliche Regelungen in bezug auf die Bestellung verantwortlich Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes enthalten, weil ansonsten die Wirksamkeit effizienter Sanktionen im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens nicht erreicht werden könnten. Dieser Bestimmung kann kein anderer Sinn unterstellt werden, als zu verhindern, daß sich ein Verdächtiger in ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einläßt und erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erstmals einen verantwortlichen Beauftragten präsentiert. Wenn nun der Beschuldigte bereits 1995, also vor Inkrafttreten des Antimißbrauchsgesetzes, einen verantwortlich Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dem Arbeitsinspektorat angezeigt hat, hat er bewußt oder unbewußt den Intentionen des Gesetzes in geradezu typischer Weise entsprochen. Er war dabei nicht verpflichtet, sich Kenntnis über den inneren Aufbau und die Organisation des Arbeitsinspektorates zu verschaffen. Ebenso mußten ihm bei Inkrafttreten des Antimißbrauchsgesetzes mit 1.1.1996 keine Zweifel darüber kommen, daß seine Meldung vom 26.6.1995 etwa obsolet geworden sein könnte. (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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