RS UVS Wien 1998/02/20 03/P/01/5180/96

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Veröffentlicht am 20.02.1998
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Rechtssatz

§ 62 Abs 1 StVO 1960 versteht unter einer Ladetätigkeit auf Straßen das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich hiebei um einen Vorgang, der sich auf eine Ladung oder Last beziehen muß (VwGH 19.6.1991, Zl 90/03/0257 uva). Das Wesen des Taxi-Gewerbes liegt in der gewerbsmäßigen Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (vgl die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen, insbesondere § 3 Abs 1 GelVerkG).

Der Berufungswerber als Lenker des verfahrensgegenständlichen Taxifahrzeuges ist nun nicht zum Zweck der Durchführung einer Ladetätigkeit, sondern zum Zweck der Fahrgastaufnahme zugefahren, sodaß die Zufahrtserlaubnis zur Ladetätigkeit für ihn nicht gegolten hat. Daran vermag auch der Umstand, daß der Fahrgast behauptungsgemäß Gepäck bei sich gehabt und der Berufungswerber sohin allenfalls auch eine Ladetätigkeit durchgeführt hat, nichts zu ändern, da der vorliegende Sachverhalt (Aufnahme eines Fahrgastes mit Gepäck) jedenfalls über die erlaubte Zufahrt (ausschließlich zur Ladetätigkeit) hinausgegangen ist. Bei verständiger Betrachtung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ist auch für jedermann zweifelsfrei erkennbar, daß von der Durchführung einer Ladetätigkeit ausdrücklich nicht auch das Zubringen bzw Abholen von Fahrgästen durch Taxifahrzeuge umfaßt ist. Beispielhaft sei auf die §§ 24 Abs 1 lit i und 76a Abs 2 StVO 1960 (betreffend Ausnahmen in Fußgängerzonen) verwiesen. Hier hat der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Ladetätigkeiten einerseits und dem Aus- und Einsteigenlassen bzw Zubringen und Abholen von Fahrgästen durch Taxifahrzeuge andererseits unterschieden.

Die in der gegenständlichen Verordnung ausgesprochene Ausnahme für die Zufahrt zur Ladetätigkeit vermag sohin nicht das Bestehen einer ausdrücklichen Ausnahme auch für Taxifahrzeuge zum Zweck des Zubringens oder Abholens von Fahrgästen zu ersetzen, zumal Ausnahmebestimmungen nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen (vgl VwGH 4.5.1965, 245/65, ZVR 1966/82).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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