RS UVS Kärnten 1998/02/26 KUVS-K2-1694/3/97

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Rechtssatz

Hält sich der Ausländer lediglich aus persönlichen Gründen im Geschäftslokal auf, wobei er in diesem Zusammenhang der Verkäuferin A eine Gefälligkeit erweisen wollte, ist nicht von einer illegalen Ausländerbeschäftigung auszugehen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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