RS UVS Kärnten 1998/03/09 KUVS-203/1/98

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Rechtssatz

Die Beleuchtungspflicht stillstehender Fahrzeuge besteht nur hinsichtlich fahrbereiter, verkehrstüchtiger Fahrzeuge. Für betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge gilt die Vorschrift des § 89 Abs 2 StVO, wonach diese bei Dämmerung oder Dunkelheit durch Aufstellung einer geeigneten Warneinrichtung abzusichern sind; eine zusätzliche Beleuchtung wird in einem solchen Fall vom Gesetz nicht gefordert (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 9.12.1968, Zl.: 1261/67).

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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