RS UVS Burgenland 1998/03/10 74/02/97001

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Rechtssatz

Im Fall eines grenzüberschreitenden Personenverkehrs umfaßt die Beförderung eines Fahrgastes von einem Ort in Ungarn nach Österreich auch seine Rückbeförderung nach Ungarn zum Ausgangspunkt der Reise, wenn es sich um EINE (einheitliche und zusammenhängende) Personenbeförderung handelt. Genehmigungen betreffen die Hin- UND Rückfahrt. Für die Rückbeförderung einer nach Österreich beförderten Person bedarf es keiner eigenen Bewilligung für die Beförderung aus Österreich sondern umfaßt die Bewilligung für den Verkehr nach Österreich auch den Transport desselben Fahrgastes aus Österreich zurück nach Ungarn.

Schlagworte
grenzüberschreitender Personenverkehr; Bewilligung für Beförderung nach Österreich; Hinfahrt, Rückfahrt, Rückbeförderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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