RS UVS Kärnten 1998/03/11 KUVS-1292/10/97

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Meldepflicht nach dieser Bestimmung ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Maßgebend für die Erfüllung im § 4 Abs 5 StVO normierten Verständigungspflicht ist, daß ein Sachschaden bei gehöriger Aufmerksamkeit dem Meldepflichtigen zum Bewußtsein hätte kommen müssen. Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte als Verursacher des am PKW A eingetretenen Sachschadens technisch zwar nicht auszuschließen ist, ihm aber die Beschädigung im Rahmen der nach dem Unfall vorgenommenen Besichtigung bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennbar gewesen ist, so ist der Beschuldigte mangels subjektiver Vorwerfbarkeit verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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