Der Zweck der Vorschrift des § 4 Abs 5 StVO besteht darin, ohne besonderen Aufwand die Identität der am Unfall Beteiligten für allfällige spätere Schadensregelungen festzustellen (vgl VwGH vom 7.7.1989, Zahl: 89/02/0062). Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO ist einerseits das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, andererseits in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens (vgl VwGH vom 24.10.1984, Zahl: 84/02/0038).