RS UVS Kärnten 1998/03/23 KUVS-289/1/98

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Veröffentlicht am 23.03.1998
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Die Berufung des Inhaltes: ..."Sehr geehrte Damen und Herren, gegen o.g. Bußgeldbescheid vom 22.1.1998 erhebe ich hiermit fristgerecht Einspruch. Die Begründung erfolgt durch meinen Anwalt" ... ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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