In dem auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Güterbeförderungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 593/1995 - dieses Gesetz trat am 1.9.1995 in Kraft - fehlte eine entsprechende gesetzliche Regelung, wonach Mietfahrzeuge mit zwei Tafeln zu versehen sind. Erst durch eine Novelle zum Güterbeförderungsgesetz BGBl. Nr. 17/1998 (kundgemacht am 9.1.1998, somit nach dem Tatzeitpunkt) wurde in dessen §6 Abs1 - diese Bestimmung trat rückwirkend mit 1.9.1995 in Kraft - normiert, daß Mietfahrzeuge mit zwei Tafeln versehen sein müssen. Gemäß §1 Abs1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als
Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Einer Strafbestimmung darf demnach keine rückwirkende Kraft beigelegt werden. Die Heranziehung einer verletzten Verwaltungsvorschrift, die zum Tatzeitpunkt noch nicht galt, würde auch gegen die Bestimmung des Art7 Abs1 MRK verstoßen (VwGH 18.3.1994, Zl. 93/07/0011).