RS UVS Steiermark 1998/03/30 303.12-6/98

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Rechtssatz

Die Neueindeckung eines Daches ist auch dann keine geringfügige Arbeit im Sinne des § 87 Abs 5 BauV, wonach das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach § 87 Abs 3 BauV entfallen darf, wenn die mehrere Tage in Anspruch nehmende Arbeit im Zeitpunkt der Kontrolle bereits zu Ende geht. So sind als Beispiel für geringfügige Arbeiten im Gesetz Reparatur- oder Anstricharbeiten angeführt, weshalb diese Ausnahmebestimmung bei einer Neueindeckung von vornherein ausscheidet.

Schlagworte
Dacharbeiten Eindeckung Schutzeinrichtungen Ausnahmeregelung Geringfügigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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