RS UVS Kärnten 1998/03/30 KUVS-93-95/5/98

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Rechtssatz

RIS

Wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschuldigten zur Last gelegt beim Vorbeifahren das Kraftfahrzeug A gestreift zu haben, kommt jedoch im Verfahren hervor, daß es zwischen den angeführten Fahrzeugen im Begegnungsverkehr zu einer seitlichen Streifung kam, wobei beim LKW das Gehäuse des linken Außenspiegels beschädigt wurde, so ist eine entsprechende Spruchänderung durch die Berufungsbehörde nicht möglich, da eine solche Vorgangsweise eine unzulässige Tatauswechslung darstellen würde, sodaß das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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