Wird im UVS-Verfahren festgestellt, daß im Jahre 1997 nicht die Absicht bestanden hat, die Ausländerin als Au-pair-Mädchen bei der Beschuldigten einzustellen, sondern daß sich die Ausländerin im Jahre 1997 lediglich einige Wochen in ihrem Haushalt aufhalten sollte, um zu überprüfen, ob sich die Ausländerin für eine Tätigkeit als Au-pair-Mädchen (im Sommer 1998) eignet, so liegt bei diesem Sachverhalt noch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor. (Einstellung des Verfahrens)