RS UVS Steiermark 1998/04/08 30.6-87/97

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Veröffentlicht am 08.04.1998
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Rechtssatz

Werden entgegen § 11a Abs 1 TierseuchenG mehrere Tiere (etwa Kühe) in das Ausland ohne vorherige amtstierärztliche Untersuchung ausgeführt, ist für Ausfuhr jedes Tieres kumulativ eine gesonderte Strafe zu verhängen, da jedes einzelne Tier amtstierärztlich zu untersuchen ist bzw. für jedes Tier ein eigenes Zeugnis auszustellen ist. Dies erklärt sich schon daraus, daß ein Tier gesund bzw. ein weiteres krank sein kann.

Schlagworte
Tiere Ausfuhr Untersuchung Amtstierarzt Kumulation Unterlassung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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