RS UVS Kärnten 1998/04/08 KUVS-629/4/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1998
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Rechtssatz

Wird das erlaubte Höchstgewicht lediglich um 2.160 kg überschritten, so ist das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und sind die Folgen der Übertretung unbedeutend, so kann mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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