RS UVS Kärnten 1998/04/21 KUVS-K2-161/4/98

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte Geschäftsführer der Firma A und erteilt diese Firma einen Auftrag an die Firma B zur Errichtung einer Wärmekoppelungsanlage und beauftragt in der Folge diese Firma die Firma C mit der Bauausführung und der Durchführung von Arbeiten im Betrieb der Firma A, wobei die Firma D mit der Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung der Wärmekoppelungsanlagen beauftragt und im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet war dafür zu sorgen, daß die auf der Baustelle tätigen Unternehmen u.a. auch die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einhalten, so ist der Beschuldigte nicht verantwortlich, wenn der auf dem Betriebsgelände der Firma A tätige Ausländer bei der Firma C beschäftigt war. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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