RS UVS Kärnten 1998/04/22 KUVS-1672/1/97

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Rechtssatz

Ob eine Straße, eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, ist nach ihrer Benützung und nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund zu beurteilen. Entscheidend ist die Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch, das heißt, die Widmung. Es kann davon ausgegangen werden, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist. Eine Straße kann von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist die Straße zu benützen und andererseits keine für den Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Entscheidend sind die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse. Unter Benützung für "jedermann unter gleichen Bedingungen" ist zu verstehen, daß irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs offen stehen muß; nicht aber kann der Begriff der Benützung unter gleichen Bedingungen so ausgelegt werden, daß die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge. Ist, wie gegenständlich, bei einem  nicht umzäunten Gasthausparkplatz nach dem Willen des Grundeigentümers, der zur Benützung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt und durfte der Parkplatz zumindest befahren werden, weshalb nicht davon auszugehen ist, daß jegliche Benützung desselben durch die Allgemeinheit verboten ist, so handelt es sich objektiv um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr", auch wenn der Gastbetrieb geschlossen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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