RS UVS Kärnten 1998/04/27 KUVS-348/1/98

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Veröffentlicht am 27.04.1998
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Weist die Begutachtungsplakette des KFZ eine Lochung 9/96 auf und war die viermonatige Toleranzfrist bereits überschritten, so ist der Zulassungsbesitzer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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