RS UVS Vorarlberg 1998/04/30 1-0148/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Da zum Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten die Novelle zum Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 41/1996, noch nicht in Kraft war, war infolge der geänderten Rechtslage zwischen der Ausführung des Grabmals und der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das für den Beschuldigten günstigere Recht anzuwenden. Demnach war es geboten, vom günstigeren Strafrahmen bis zu 3.000 S auszugehen.

Schlagworte
Günstigeres Recht.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten